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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 2 M 66/07   

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https://dejure.org/2007,51359
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 2 M 66/07 (https://dejure.org/2007,51359)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.06.2007 - 2 M 66/07 (https://dejure.org/2007,51359)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. Juni 2007 - 2 M 66/07 (https://dejure.org/2007,51359)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 2 M 66/07
    Da das Verwaltungsgericht aber entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden hat, ist § 17a Abs. 5 GVG nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.1992 - I ZB 3/92 - ).
  • StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87

    Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987:

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 2 M 66/07
    Für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist darüberhinaus erforderlich, dass um Rechte und Pflichten aus einem verfassungsrechtlichen Verhältnis gestritten wird (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 22.02.1996 - 17/95 - zit. nach juris; BW StGH, Urteil vom 28.01.1988 - GeschReg 1/87 -, NJW 1988, 3199).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2011 - 2 M 191/11

    Kein Verwaltungsrechtsweg gegen Umzugsanordnung der Landtagspräsidentin gegenüber

    Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist verfassungsrechtlich, wenn die Auslegung und Anwendung fassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, das Rechtsverhältnis also entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. Beschl. des Senats vom 01.06.2007 - 2 M 66/07 -, m.w.N.).

    Im Übrigen steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Einklang mit der Rechtssprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.).

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